KDO § 43 Rechtsstellung der oder des Bistumsdatenschutzbeauftragten

(1) Die oder der Bistumsdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit an Weisungen nicht gebunden und nur dem kirchlichen Recht (Kirchliche Ordnungen und Satzungen) und dem für die Kirchen verbindlichen staatlichen Recht unterworfen. Die Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit geschieht in organisatorischer und sachlicher Unabhängigkeit. Die Dienstaufsicht ist so zu regeln, dass die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Bistumsdatenschutzbeauftragte übt ihr oder sein Amt haupt- oder nebenamtlich aus. Sie oder er sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Dem stehen Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter bzw. Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 nicht entgegen.

(3) Das der Bestellung zur oder zum Bistumsdatenschutzbeauftragten zugrunde liegende
Dienstverhältnis kann während der Amtszeit nur unter den Voraussetzungen des § 42 Absatz 3 beendet werden. Dieser Kündigungsschutz wirkt für den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung der Amtszeit entsprechend fort, soweit ein kirchliches Beschäftigungsverhältnis fortgeführt wird oder sich anschließt.

(4) Der oder dem Bistumsdatenschutzbeauftragten wird die für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt, damit sie bzw. er ihre bzw. seine Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen kann. Sie bzw. er verfügt über einen eigenen jährlichen Haushalt, der gesondert auszuweisen ist und veröffentlicht wird. Er unterliegt der Rechnungsprüfung durch die dafür von dem Bistum bestimmte Stelle, soweit hierdurch ihre bzw. seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die oder der Bistumsdatenschutzbeauftragte wählt das notwendige Personal aus, das von einer kirchlichen Stelle, ggf. der Datenschutzaufsicht selbst, angestellt wird. Die von ihr bzw. ihm ausgewählten und von der kirchlichen Stelle angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der oder des Bistumsdatenschutzbeauftragten und können nur mit ihrem bzw. seinem Einverständnis von der kirchlichen Stelle gekündigt, versetzt oder abgeordnet werden. Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine anderen mit ihrem Amt nicht zu vereinbarenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten aus.

(6) Die oder Bistumsdatenschutzbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und
Personalwirtschaft auf andere kirchliche Stellen übertragen oder sich deren Hilfe bedienen. Diesen dürfen personenbezogene Daten der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(7) Die Datenschutzaufsicht ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 Strafprozessordnung. Die oder der Bistumsdatenschutzbeauftragte trifft die Entscheidung über Aussagegenehmigungen für sich und ihren bzw. seinen Bereich in eigener Verantwortung. Die Datenschutzaufsicht ist oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 Verwaltungsgerichtsordnung.

(8) Die oder Der Bistumsdatenschutzbeauftragte benennt aus dem Kreis seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Vertreterin oder einen Vertreter die oder der im Fall ihrer oder seiner Verhinderung die unaufschiebbaren Entscheidungen trifft.

(9) Die oder der Bistumsdatenschutzbeauftragte, seine Vertreterin oder sein Vertreter und seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind auch nach Beendigung ihrer Aufträge, verpflichtet, über die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(10) Die oder der Bistumsdatenschutzbeauftragte, seine Vertreterin oder sein Vertreter und die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dürfen, auch wenn ihre Aufträge beendet sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der oder des amtierenden Bistumsdatenschutzbeauftragten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, wird in der Regel erteilt. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.

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