KDO § 38 Aufgaben der der oder des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Die oder der betriebliche Datenschutzbeauftragte wirkt auf die Einhaltung dieser Verordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann er sich in Zweifelsfällen an die Datenschutzaufsicht gem. §§ 42 ff. wenden. Er oder sie hat insbesondere

a) die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,

b) die Verantwortliche oder den Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter zu unterrichten und zu beraten,

c) die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieser Verordnung sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen,

d) auf Anfrage der oder des Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiterin oder des Auftragsverarbeiters diesen bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu beraten und bei der Überprüfung, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgt, zu unterstützen und

e) mit der Datenschutzaufsicht zusammenzuarbeiten.

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