KDO § 21 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Die oder der Verantwortliche teilt allen Empfängerinnen oder Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach §§ 18, 19 Absatz 1 und 20 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Die oder der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfängerinnen oder Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.

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