Kapitel 6 – Übermittlung personenbezogener Daten an und in Drittländer oder an internationale Organisationen

§ 39 Allgemeine Grundsätze
§ 40 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien
§ 41 Ausnahmen

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