KDO § 39 Allgemeine Grundsätze

Jede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder an eine internationale Organisation
verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn die oder der Verantwortliche und die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter die in dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen einhalten. Dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation.

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